Allgemeine Patientenrechte in Österreich
Aufklärung, Behandlungskosten, das Recht auf Therapie, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung, uvm. – hier erhältst du einen Überblick über Patientenrechte
Patientenrechte schützen und unterstützen den Patienten im Verlauf einer Behandlung in einer Krankenanstalt, bei einem niedergelassenen Arzt oder einer sonstigen Einrichtung des Gesundheitswesens (zB Betreuung durch einen Rettungsdienst, Apotheke, ua). Es ist daher wichtig seine Rechte zu kennen.
Information: Was muss und soll ich wissen?
Medizinische Information – Aufklärung im klassischen Sinn
Die Aufklärung durch den Arzt und jede andere behandelnde Person soll dem Patienten eine freie Entscheidungsmöglichkeit in Bezug auf seine Erkrankung und die Therapie ermöglichen. Um gemeinsam mit dem Arzt eine Entscheidung treffen zu können, muss der Patient daher folgende Informationen erhalten:
- Diagnose und Befunde;
- alle in Frage kommenden Behandlungsmöglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile,
- mögliche Folgen von therapeutischen Maßnahmen.
Ärzte sind per Gesetz verpflichtet nur Therapien anzubieten, die am Stand der Medizin sind. Außenseitertherapien können im Einzelfall, wenn Standardtherapien nicht geholfen haben oder nicht in Frage kommen, nach Zustimmung des Patienten eingesetzt werden.
Kosten und Belastungen sind Teil der Aufklärung
Bei der Therapieentscheidung muss auch darauf hingewiesen werden, ob die vorgeschlagene Leistung von der Sozialversicherung bezahlt wird oder ob diese Leistung als Privatleistung angeboten wird und welche Kosten auf den Patienten zukommen.
Sollte die Kasse die aus Sicht des Arztes zweckmäßigste Therapie nicht bezahlen, muss der Patient darüber informiert werden. Zudem muss er entweder eine gleichwertige Therapiealternative angeboten bekommen und/oder darauf hingewiesen werden, dass er die Entscheidung der Kasse durch das Gericht prüfen lassen kann.
Kann ich bestimmte Therapien fordern?
Der Patient kann im Rahmen des Selbstbestimmungsrechtes entscheiden, welche Therapie angewendet wird. Die soziale Krankenversicherung muss dem Patienten aber bei mehreren medizinisch gleichwertigen Therapien aber nur die kostengünstigere bezahlen (ZB § 2 Abs. 2 Richtlinie für ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen).
Das Recht auf die bestmögliche Schmerztherapie am Stand der Medizin ist ausdrücklich in der Patientencharta festgeschrieben (Art. 7 und Art. 15 der Pateientencharta). Die Patientencharta ist ein Katalog von Patientenrechten, der im österreichischen Recht verankert ist.
Den direkten Link zur Patientencharta findest du HIER!
Kann ich Behandlungen verweigern?
Keine Therapie
Patienten sind nicht verpflichtet Therapien über sich ergehen zu lassen und können diese ohne Begründung ablehnen (Es kann aber sein, dass dadurch eine Schadensminderungspficht verletzt wird und damit das Schmerzensgeld herabgesetzt wird)
Patienten können im Vorhinein ihren Willen für den Fall festhalten, dass sie später nicht dazu in der Lage sind wie in der Vorsorgevollmacht und der Patientenverfügung.
Vorsorgevollmacht
Im Rahmen einer Vorsorgevollmacht, kann eine betroffene Person im Vorhinein festlegen für welche Angelegenheiten ein Bevollmächtigter entscheiden soll. Im Rahmen dieser Vorsorgevollmacht kann auch der Wille ausgedrückt werden, in welcher Form und welche medizinischen Entscheidungen getroffen werden sollen.
Eine Vorsorgevollmacht ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister (ÖZVV) eingetragen.
Detaillierte Informationen zur Vorsorgevollmacht findest du HIER!
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung wird eine bestimmte medizinische Behandlung vorweg abgelehnt. Diese Erklärung soll für den Fall gelten, dass sich der Patient nicht mehr wirksam äußern kann (zB nicht fähig zu kommunizieren, geistige Erkrankung).
Eine Patientenverfügung ist 5 Jahre wirksam und muss von einem Arzt und einem Juristen (Patientenanwalt, Rechtsanwalt, Notar etc) unterzeichnet sein.
Detaillierte Informationen zur Patientenverfügung findest du HIER!
Das Recht auf Privatsphäre und Integrität
Die Wahrung der Privatsphäre wird im Rahmen eines stationären Aufenthaltes sehr schnell relevant. So ist es wichtig, dass auch in Mehrbetträumen auf Diskretion wert gelegt und auf den Biorhythmus des Patienten Rücksicht genommen wird. Wichtig ist der mit Vertrauenspersonen sowie generell ausreichende Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt. Zur Freiheit eines Patienten muss auch die Möglichkeit gehören über eine vorzeitige Entlassung zu entscheiden und Anregungen und Beschwerden einbringen zu können. Am Ende steht das Recht auf Sterbebegleitung und ein würdevolles Sterben.
Altersgrenzen
Altersgrenzen sind bei Kindern beachtlich: Der einsichts- und urteilungsfähige Minderjährige muss der medizinischen Behandlung selbst zustimmen (§ 146c ABGB). Im Zweifel wird die nötige Einsichts- und Urteilungsfähigkeit ab dem 14. Lebensjahr von Gesetzes wegen vermutet. Davor wird jeweils abhängig vom Einzelfall vom behandelnden Arzt zu beurteilen sein, ob die nötige Einsichtsfähigkeit vorliegt.
Recht auf eine freie Arztwahl
In Österreich besteht das Recht auf freie Arztwahl. Dies bedeutet, dass Patienten sich grundsätzlich aussuchen können, von welchem (niedergelassenen) Arzt oder von welcher sonstigen Gesundheitseinrichtung sie behandelt werden möchten.
Die Patientencharta ist ein Katalog von Patientenrechten, der im österreichischen Recht verankert ist.
Den direkten Link zur Patientencharta findest du HIER!